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Covid-19-Sicherheitsmaßnahmen und Assistenz für Menschen mit Behinderung in Lehrveranstaltungen

Donnerstag, 08.10.2020

Studierende mit Behinderung sind teilweise auf Assistenz angewiesen um gleichwertig an Lehrveranstaltungen teilnehmen zu können. Dies können z.B. Gebärdensprach-Dolmetscher*innen für gehörlose Studierende sein oder Assistenzpersonen, die Mitschriften für Studierende anfertigen, welche dies aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht schnell genug können.

Diese Assistent*innen müssen die Studierenden in die Lehrveranstaltungen begleiten und während der gesamten Dauer im Raum bleiben. Sie sind aber nicht für die jeweilige Lehrveranstaltung angemeldet. Daher ist es notwendig, dass diese Assistenzpersonen nicht in die pro Raum festgelegte Höchstanzahl von Studierenden mit eingerechnet werden.

Grundsätzlich wurde von der Bundesregierung bereits im Frühjahr festgelegt, dass Assistenz für Menschen mit Behinderung von Abstandsregelungen ausgenommen ist:

„Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die Persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.“ (Quelle: COVID-19-Lockerungsverordnung § 11 Abs 4)

Lehrende werden vom Zentrum Integriert Studieren oder von den Studierenden mit Behinderung selbst darüber informiert, dass  eine Assistenzperson die Studierenden begleitet.

Sollte in einer Lehrveranstaltung ein Covid-19-Fall auftreten, sind die Studierenden mit Behinderung dafür verantwortlich ihre Assistenzperson zu informieren.

 

Tische für Personen mit Rollstuhl in Hörsälen

In ansteigend gebauten Hörsälen befindet sich häufig vor den ansteigenden Sitzreihen ein Extratisch für Studierende, die einen Rollstuhl benutzen, die ansonsten keinen Platz mit Schreibauflage im Hörsaal hätten. Die Position dieser Tische ist zwangsläufig in einem Abstand zu den Sitzreihen, der den Covid-19-Maßnahmen entspricht und sie können daher von Rollstuhlbenutzer*innen und deren Assistenzpersonen benutzt werden. Für die Nachverfolgung bei Covid-19-Verdachtsfällen ist es sinnvoll den Zusatztischen ebenfalls eine Nummer - z.B. Null - zuzuweisen. 

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