Gesetzliche Rahmenbedingungen für das Studium mit Behinderung
In diesem Bereich werden gesetzliche Bestimmungen aufgelistet und erklärt, die für Studierende bzw. Studieninteressierte mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung relevant sein können.
Universitätsgesetz 2002
§ 2 Leitende Grundsätze
§ 2 Leitende Grundsätze: Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
(…) 11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
Das bedeutet: Die Universität muss in verschiedensten Bereichen dafür sorgen, dass Studierende mit Behinderung/Beeinträchtigung gleichberechtigt und chancengleich ihr Studium absolvieren können. Die betrifft u.a. den Bereich der baulichen Barrierefreiheit, die Barrierefreiheit digitaler Angebote, Bereitstellung von Beratung und Service u.v.m.
Curricula
§ 58 Abs. 10: Die Curricula haben die Zielsetzungen (...)
§ 58 Abs. 10: Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
Das bedeutet: Die Curricula der Studien an Universitäten dürfen keine Ziele und Inhalte vorgeben, die im Widerspruch zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung stehen.
§58 Abs. 11: Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 (...)
§58 Abs. 11: Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
Das bedeutet:
Wenn die Rahmenbedingungen einer Pflichtlehrveranstaltung so gestaltet sind, dass Studierende aufgrund ihrer Behinderung nicht mit Erfolg daran teilnehmen können, kann ein Antrag gestellt werden, diese Lehrveranstaltung durch eine andere zu ersetzen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Pflichtexkursion solche Barrieren der Gebäude oder des Geländes beinhaltet, dass Personen, die einen Rollstuhl benutzen, nicht daran teilnehmen können. Eine solche Abänderung des Curriculums würde auch dann vorliegen, wenn für ein Praktikum, das laut Curriculum allein absolviert werden muss (z.B. im Lehramtsstudium) aufgrund einer Behinderung Assistenz erforderlich ist.
An der Universität Graz ist dafür ein formloser Antrag mit einer aussagekräftigen Begründung und entsprechenden Nachweisen, wie z.B. einem Behindertenpass an studienrecht(at)uni-graz.at zu stellen.
Prüfungen und Mindeststudienleistung
§59 Rechte und Pflichten der Studierenden
§59 Rechte und Pflichten der Studierenden, Abs. 1: Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, (...) 12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
Das bedeutet:
Die Rahmenbedingungen für Prüfungen können so abgeändert werden, dass Studierende mit Behinderung/Beeinträchtigung keinen Nachteil gegenüber Studierenden ohne Beeinträchtigung haben – z.B.:
- Verlängerung der Prüfungszeit auch für individuelle Pausen
- Verwendung eigener Assistiver Technologien (Screenreader-Programme, Brailledisplay …)
- nicht barrierefreie Online-Prüfungstools werden durch barrierefreie Offline-Varianten ersetzt,
- barrierefreies Prüfungsumfeld, z.B. ruhiger Prüfungsraum, höhenverstellbare Tische,
…
Die Art der Anpassungen ist individuell vom Prüfungsformat und den behinderungsbedingten Erfordernissen abhängig.
Bei Anpassungen, wie den oben beschriebenen unterstützt das Zentrum Integriert Studieren bei der Information der Lehrenden und kann auch die weitere Koordination übernehmen.
Für diese Prüfungen steht ein eigener Prüfungsraum am Zentrum Integriert Studieren zur Verfügung.
Für Fragen dazu: zis.pruefungen(at)uni-graz.at
Für eine abweichende Prüfungsmethode, die über die Anpassung der Rahmenbedingungen hinaus geht – z.B. das mündliche Ablegen einer schriftlichen Prüfung ist ein Bescheid des zuständigen studienrechtlichen Organs erforderlich.
Hier wird ein formloser Antrag mit einer aussagekräftigen Begründung und entsprechenden Nachweisen, wie z.B. Behindertenpass, fachärztliches/fachpsychologisches Attest an den Studiendekan/die Studiendekanin der jeweiligen Fakultät gestellt. Der Bescheid gilt dann für alle Prüfungen des betreffenden Studiums, kann aber auch Ausnahmen enthalten – z.B. wenn die Schriftlichkeit Teil des Prüfungsinhaltes ist (Orthographie oder Grammatik in Sprachstudien).
§ 59a Mindeststudienleistung
§ 59a Mindeststudienleistung, Abs 5: Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.
Das bedeutet:
Wenn Studierende mit einer Behinderung/Beeinträchtigung die Mindeststudienleistung von 16 ECTSW innerhalb der ersten 4 Semester nicht erreichen, hat dies für sie keine Konsequenzen, also keinen Ausschluss vom gewählten Studium.
Die Studien- und Prüfungsabteilung schickt im 3. Semester eine Gefährdungsmeldung an alle Studierenden, die bis dahin eine zu geringe Anzahl an ECTS erreicht haben. Durch die Vorlage eines Nachweise, wie z.B. den Behindertenpass oder ein fachärztliches/fachpsychologisches Attest über eine Behinderung/Beeinträchtigung können Studierende nachweisen, dass die Mindeststudienleistung für sie nicht gilt.
Zulassungs- und Aufnahmeverfahren
§ 71b Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien
§ 71b Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien, Abs 5, Zi 5.: Studienwerberinnen und –werber mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben. Bei Bedarf sind geeignete Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
Das bedeutet:
Vergleichbar mit §59, Abs 1, Zi 12 können die Rahmenbedingungen bei Zulassungs- und Aufnahmeprüfungen so angepasst werden, dass Studienwerber:innen mit Behinderung/Beeinträchtigung keinen Nachteil im Vergleich zu Studienwerber:innen ohne Beeinträchtigung haben.
Im Anmeldeprozess zu Zulassungs- und Aufnahmeverfahren besteht jeweils die Möglichkeit den Bedarf einer abweichenden Prüfungsmethode bekanntzugeben.
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92 Abs. 1 Z 6: Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen (...)
§ 92 Abs. 1 Z 6: Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.
Das bedeutet:
Studierende mit einer Behinderung/Beeinträchtigung, die länger als die Mindeststudienzeit plus zwei Semester für ihr Studium benötigen, können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
WICHTIG! Dafür ist der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50% durch einen Behindertenpass oder einen entsprechenden Bescheid des Sozialministeriumservice erforderlich.
Der Antrag wird online über die Studierenden-Visitenkarte in UGONLINE gestellt.
Beurlaubung
§ 67 Abs 1: Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen …
§ 67 Abs 1: Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen …
- Zi 2 Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder …
- Zi 6 vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
Abs 2
- Zi 1 Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
- Zi 2 Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
Das bedeutet:
Tritt eine gravierende Erkrankung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf, sodass voraussichtlich über längere Zeit kein Studium betrieben werden kann, ist es möglich eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester zu beantragen. Dies gilt auch für geplante längere Krankenhaus- oder Rehaaufenthalte bzw. wenn kurzfristig ein längerer stationärer Aufenthalt notwendig wird.